Carlsen verklagt OpenAI: ChatGPT liefert NEINhorn-Kopien samt gefälschter ISBN

Carlsen, Marc-Uwe Kling und Astrid Henn klagen vor dem Landgericht München I. ChatGPT erzeugt NEINhorn-Geschichten samt Umschlag und falscher ISBN.

Ordentlich gestapelte Hardcover-Bücher in einem Regal, die Buchrücken zur Wand gedreht

Der Carlsen Verlag hat am 19. August 2026 gemeinsam mit dem Autor Marc-Uwe Kling und der Illustratorin Astrid Henn Klage gegen OpenAI Ireland Ltd. eingereicht. Zuständig ist das Landgericht München I, dasselbe Gericht, an dem die GEMA bereits zweimal gegen KI-Anbieter obsiegt hat. Gegenstand ist das Kinderbuch Das NEINhorn aus dem Jahr 2019. Nach Darstellung der Kläger erzeugt ChatGPT schon auf einfache Eingaben hin Geschichten, die dem Original in seinen wesentlichen Gestaltungselementen entsprechen.

Was die Kläger vorwerfen

Der Vorwurf reicht über nachgeahmte Texte hinaus. Die generierten Illustrationen seien vom Original kaum zu unterscheiden, heißt es in der Klage. ChatGPT liefere auf Wunsch komplette Druckvorlagen für illustrierte Geschichten, samt Umschlaggestaltung, Impressum, einer erfundenen ISBN und Verlagslogo. Dass das generierte Impressum dabei die echten Urheber nennt, gehört zu den auffälligeren Details des Falls.

Carlsen, ein Verlag der deutschen Bonnier-Gruppe, leitet daraus zwei getrennte Vorwürfe ab: Die Originalwerke seien unrechtmäßig zum Training der Sprach- und Bildmodelle genutzt worden, und sie seien in diesen Modellen als Memorisierung dauerhaft gespeichert, also jederzeit über ChatGPT abrufbar. Gefordert werden Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz.

Jedem, der sich illegal auch nur einen einzigen Film, ein Buch oder ein Hörbuch runterlädt, droht eine empfindliche Strafe. Aber OpenAI klaut einfach alle Kunst und Kultur der ganzen Welt und glaubt, damit durchzukommen?

So Marc-Uwe Kling in der Mitteilung des Verlags. Astrid Henn vergleicht die Nutzung ihrer Illustrationen mit dem Diebstahl von Firmengeheimnissen, die anschließend im Darknet verkauft werden. Eine Stellungnahme von OpenAI zu der Klage liegt bislang nicht vor.

Bücherstapel in einem Regal, aufgenommen von der Seite

Zwei Urteile derselben Kammer als Vorgeschichte

Der Fall trifft auf eine Rechtsprechung, die sich in München gerade verfestigt. Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I entschied im November 2025 zugunsten der GEMA gegen zwei Gesellschaften des OpenAI-Konzerns (Az. 42 O 14139/24). Es ging um Songtexte bekannter deutscher Rechteinhaber. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Texte durch Memorisierung reproduzierbar in den Modellen enthalten sind, und wertete diese Speicherung in den Modellparametern als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung.

Ende Juli 2026 folgte die Entscheidung gegen den KI-Musikdienst Suno vor derselben Kammer (Az. 42 O 763/25). Dort stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die Schranke für Text und Data Mining nach Paragraf 44b UrhG nicht greift, wenn Werke nicht nur analysiert, sondern dauerhaft im Modell gespeichert werden. Auch das Argument, das Training habe im Ausland stattgefunden und die Verantwortung für einzelne Ausgaben liege bei den Nutzern, ließ die Kammer nicht gelten.

Warum die Memorisierung der Knackpunkt ist

Für Anbieter generativer Systeme ist die Unterscheidung zentral. Wird ein Werk beim Training nur ausgewertet, lässt sich die TDM-Schranke ins Feld führen. Lässt sich dagegen zeigen, dass eine einfache Eingabe eine erkennbare Reproduktion hervorbringt, verschiebt sich die Bewertung: Dann liegt nach Münchner Lesart eine Vervielfältigung im Modell selbst vor, unabhängig davon, wer den Prompt eingegeben hat.

Genau darauf zielt die Klage von Carlsen. Die vorgelegten Druckvorlagen sind kein Beleg für eine Absicht von OpenAI, sondern der Versuch, die Reproduzierbarkeit zu belegen. Ob das gelingt und ob die Kammer ihre Linie auch auf Text und Bild in Kombination anwendet, ist offen. Ein Termin ist noch nicht bekannt, keines der bisherigen Urteile ist rechtskräftig.

Was das für Ihr Unternehmen heißt

  • Prüfen Sie, ob eigene Inhalte betroffen sein könnten. Wer Fachtexte, Produktbeschreibungen, Illustrationen oder Handbücher veröffentlicht hat, kann mit gezielten Eingaben selbst testen, wie nah ein Modell an das Original herankommt. Ein dokumentierter Test ist die Grundlage jeder späteren Rechtsdurchsetzung.
  • Bei KI-generierten Inhalten für Marketing, Schulung oder Produkt gilt die umgekehrte Richtung: Ergebnisse, die erkennbar an bekannte Werke angelehnt sind, tragen ein Risiko, das der Anbieter Ihnen vertraglich meist nicht abnimmt.
  • Klären Sie mit Agenturen und Freelancern schriftlich, wer für die Rechte an generierten Texten und Bildern einsteht. Eine Zusicherung des Werkzeugherstellers ersetzt das nicht.
  • Die Münchner Linie richtet sich gegen den Anbieter, nicht gegen Ihre Nutzung. Für die Anbieterauswahl kann trotzdem relevant werden, wer offenlegt, womit trainiert wurde, und wer Lizenzverträge mit Rechteinhabern abgeschlossen hat.
  • Wer Modelle produktiv einsetzt, sollte die weitere Rechtsprechung verfolgen. Zusammen mit den Transparenzpflichten des EU AI Act entsteht gerade der Rahmen, in dem sich der Einsatz generativer Systeme in Deutschland bewegen wird.
Richard von Rüden
Über den Autor Richard von Rüden Senior Entwickler & AI Engineer

Seit über 15 Jahren entwickle ich Websites und Apps und beschäftige mich intensiv mit KI-Automatisierung sowie Datenschutz. In meinen Artikeln teile ich aktuelle News, fundiertes Fachwissen und Erfahrungen aus zahlreichen Projekten.

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