Bescheid ohne Menschen: Österreich erlaubt vollautomatisierte Behördenentscheidungen

Der Nationalrat hat am 23. September den neuen § 18a AVG beschlossen. Behörden dürfen Bescheide künftig ohne menschliche Freigabe erlassen.

Das österreichische Parlamentsgebäude in Wien mit Athene-Statue und Nationalflagge

Österreichische Behörden dürfen Bescheide künftig vollständig automatisiert erlassen, ohne dass ein Mensch sie vorher freigibt. Der Nationalrat hat am 23. September 2026 eine Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) beschlossen. Kern ist ein neuer § 18a AVG. Grundlage war die Regierungsvorlage 539 der Beilagen aus dem Bundeskanzleramt, die der Verfassungsausschuss am 16. September unverändert zur Annahme empfohlen hatte.

Dafür stimmten ÖVP, SPÖ und NEOS, dagegen FPÖ und Grüne. Das Gesetz liegt seit dem 24. September beim Bundesrat, der bis zum 19. November Zeit für seine Behandlung hat. In Kraft tritt es mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Was § 18a AVG regelt

Das Gesetz spricht nicht von künstlicher Intelligenz, sondern von „vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen“. Es ist technikneutral formuliert: Ob ein festes Regelwerk oder ein KI-Modell die Entscheidung vorbereitet, lässt der Text offen.

Welche Verfahren automatisiert entschieden werden dürfen, legt die jeweils zuständige oberste Behörde per Verordnung fest. Gibt es keine solche Verordnung, kann die Behörde selbst eine erlassen. Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Die Sache muss nach Sachverhalt, Rechtsfragen und Stand der Technik für eine Automatisierung geeignet sein.
  • Die Behörde muss einen „bestimmenden Einfluss“ auf den Vorgang behalten. Verlangt werden technische Nachvollziehbarkeit, eine dokumentierte Testphase, eine Eingriffsmöglichkeit und laufende Kontrollen.
  • Der Bescheid trägt eine Amtssignatur und den Hinweis, dass er vollständig automatisiert erstellt wurde.
  • Die betroffenen Verfahren und die Informationen nach Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO werden im Internet bekanntgemacht. Automatisiert entschieden werden nur Verfahren, die nach dieser Bekanntmachung eingeleitet wurden.
  • Für besonders geschützte Daten nach Art. 9 DSGVO, etwa Gesundheitsdaten, ist eine Automatisierung nur in den Ausnahmefällen des Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g zulässig.

Ermessensentscheidungen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Laut den Erläuterungen stehen Ermessens- und Beurteilungsspielräume einer vollständig automatisierten Erledigung „nicht von vornherein entgegen“.

Vorstellung: der Weg zurück zum Menschen

Wer mit einem automatisierten Bescheid nicht einverstanden ist, kann nach dem neuen § 57b AVG binnen zwei Wochen eine Vorstellung erheben. Damit tritt der Bescheid außer Kraft, und die Behörde muss neu entscheiden, diesmal ausdrücklich nicht automatisiert. Zusätzlich kann die Behörde einen automatisierten Bescheid nach § 68 Abs. 2a AVG innerhalb von zwei Monaten von Amts wegen aufheben oder abändern.

Stempel auf einem amtlichen Dokument

Der Bezug zu Art. 22 DSGVO

Art. 22 Abs. 1 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, keiner ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet. Ein Bescheid ist eine solche Entscheidung. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO gilt dieses Verbot aber nicht, wenn eine Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats die Entscheidung erlaubt und zugleich angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Betroffenen vorsieht.

Auf diese Öffnungsklausel stützt sich der österreichische Gesetzgeber. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage heißt es zur Vorstellung nach § 57b:

Dadurch soll auch den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 22 DSGVO Rechnung getragen werden.

Die Erläuterungen kommen zu dem Ergebnis, dass „jedenfalls ‚angemessene Maßnahmen‘ im Sinn des Art. 22 DSGVO vorgesehen“ seien. Sie halten zugleich fest, dass nicht abschließend geklärt ist, ob die in Art. 22 Abs. 3 DSGVO genannten Mindestrechte, also Eingreifen einer Person, Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung, auch für Rechtsvorschriften nach lit. b gelten. Die Vorstellung mit anschließender menschlicher Neuentscheidung deckt diese Rechte in der Sache ab.

Weitere Punkte des Pakets

Die Novelle enthält neben § 18a weitere Digitalisierungsschritte:

  • Anträge können auch über Chatbots der Behörden eingebracht werden, die zugleich beim Ausfüllen anleiten (§ 13 AVG).
  • Sogenannte No-Stop-Verfahren nach § 57a AVG erlauben Bescheide ohne vorherigen Antrag, wenn der Behörde alle nötigen Daten bereits vorliegen.
  • Anonym- und Organstrafverfügungen nach dem VStG können ohne beigelegten Erlagschein zugestellt werden.

Stimmen aus dem Parlament

Staatssekretär Alexander Pröll betonte laut Parlamentskorrespondenz, die Verwaltung solle durch Technik nicht ersetzt, sondern unterstützt werden. Wolfgang Gerstl (ÖVP) sagte laut heise: „Wir lassen einen technologieoffenen Rahmen, in dem neue technische Möglichkeiten, unter klaren rechtsstaatlichen Regeln, eingesetzt werden können.“

Von der Opposition kam Widerspruch. Markus Tschank (FPÖ) nannte die Regelung „zu unbestimmt, zu weitreichend und verfassungsmäßig fragwürdig“. Süleyman Zorba (Grüne) hielt die zweiwöchige Vorstellungsfrist im Ausschuss für keinen ausreichenden Schutz und kritisierte im Plenum, dass über den Einsatz nicht das Parlament, sondern die jeweils zuständige Behörde entscheide. Die Datenschutzorganisation epicenter.works hatte bereits Anfang September erklärt, die Letztverantwortung für staatliche Entscheidungen müsse beim Menschen bleiben.

Was das für Ihr Unternehmen heißt

  • Unternehmen mit Sitz oder Geschäft in Österreich können künftig Bescheide erhalten, die ohne menschliche Freigabe entstanden sind. Erkennbar ist das am Pflichthinweis im Bescheid.
  • Die Vorstellungsfrist beträgt zwei Wochen. Eingehende Behördenpost sollte so geprüft werden, dass diese Frist nicht verstreicht.
  • Welche Verfahren betroffen sind, ergibt sich erst aus den Verordnungen und den Bekanntmachungen im Internet. Automatisierte Bescheide gibt es erst, wenn beides vorliegt.
  • Für eigene automatisierte Einzelentscheidungen, etwa bei Kreditprüfungen, Bewerbungen oder Vertragsabschlüssen, bleibt Art. 22 DSGVO der Maßstab. Private Unternehmen können sich in der Regel nicht auf eine Rechtsvorschrift nach lit. b stützen, sondern brauchen Vertrag oder Einwilligung und die Schutzrechte nach Abs. 3.
  • Die Anforderungen aus § 18a Abs. 4, also Nachvollziehbarkeit, dokumentierte Tests, Eingriffsmöglichkeit und laufende Kontrolle, zeigen, welche Standards Gesetzgeber an automatisierte Entscheidungen anlegen. Sie eignen sich als Vergleich für eigene Automatisierungsprojekte.

Quellen: Parlamentskorrespondenz Nr. 824 (16.09.2026) und Nr. 841 (23.09.2026), Regierungsvorlage 539 d.B. mit Erläuterungen, heise online (24.09.2026), epicenter.works (04.09.2026).

Richard von Rüden
Über den Autor Richard von Rüden Senior Entwickler & AI Engineer

Seit über 15 Jahren entwickle ich Websites und Apps und beschäftige mich intensiv mit KI-Automatisierung sowie Datenschutz. In meinen Artikeln teile ich aktuelle News, fundiertes Fachwissen und Erfahrungen aus zahlreichen Projekten.

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