BGH verhandelt über KI-Trainingsdaten: Wann ein Nutzungsvorbehalt wirklich zählt
Der Bundesgerichtshof prüft, ob LAION Fotos für einen KI-Datensatz kopieren durfte. Im Kern geht es um maschinenlesbare Opt-outs.
Seit dem Morgen des 3. September 2026 verhandelt der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe über die Frage, ob das Erstellen eines KI-Trainingsdatensatzes das Urheberrecht an den darin verarbeiteten Fotos verletzt. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25. Der Fotograf Robert Kneschke klagt gegen den gemeinnützigen Verein LAION, der mit LAION-5B einen der bekanntesten offenen Datensätze für die Bildgenerierung aufgebaut hat.
Ein Urteil liegt noch nicht vor. Der BGH setzt nach mündlichen Verhandlungen in der Regel einen gesonderten Verkündungstermin an, sodass die Entscheidung erst in einigen Wochen zu erwarten ist. Die Verhandlung selbst ist trotzdem der bislang wichtigste Termin zu der Frage, unter welchen Bedingungen in Deutschland öffentlich zugängliche Inhalte für KI-Training verwendet werden dürfen.
Worum der Streit geht
LAION hat für den Datensatz Bilder aus dem Netz heruntergeladen und automatisiert mit den zugehörigen Bildbeschreibungen abgeglichen. Der veröffentlichte Datensatz enthält am Ende nur die Verweise auf die Bilder, nicht die Bilder selbst. Der urheberrechtlich relevante Vorgang ist deshalb nicht die Veröffentlichung, sondern die Vervielfältigung während der Verarbeitung: das kurzzeitige Herunterladen zur Prüfung.
Unter den Fotos war mindestens eines von Kneschke, das über eine Bildagentur vertrieben wurde. Deren Nutzungsbedingungen enthielten einen Passus, der sich als Verbot automatisierter Auswertung lesen lässt. Genau daran hängt der Fall.
Maßgeblich ist Paragraf 44b des Urheberrechtsgesetzes, die Schranke für Text und Data Mining. Sie erlaubt die automatisierte Analyse rechtmäßig zugänglicher Werke, auch zu kommerziellen Zwecken. Sie gilt aber nur, solange der Rechteinhaber die Nutzung nicht vorbehalten hat, und dieser Vorbehalt muss bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erklärt werden. Daneben steht Paragraf 60d UrhG, der Text und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung weiter privilegiert.

Was die Vorinstanzen entschieden haben
Das Landgericht Hamburg wies die Klage am 27. September 2024 ab, Aktenzeichen 310 O 227/23. Das Gericht sah die Erstellung des Datensatzes als Text und Data Mining zu Forschungszwecken gedeckt.
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte das Ergebnis am 10. Dezember 2025, Aktenzeichen 5 U 104/24, wechselte aber die Begründung. Es stützte sich kumulativ auf beide Schranken, also auf die kommerzielle Regelung in Paragraf 44b UrhG und auf das Forschungsprivileg in Paragraf 60d UrhG. Vor allem stellte es klar, dass die Schranken auf das Sammeln von Trainingsdaten grundsätzlich anwendbar sind. Die Argumentation, KI-Training falle von vornherein nicht darunter, ging nicht durch.
Entscheidend wurde damit der Nutzungsvorbehalt. Er war in den Bedingungen der Agentur nur in natürlicher Sprache formuliert und musste ausgelegt werden. Das Berufungsgericht hielt das nicht für ausreichend.
Ein Vorbehalt ist nur dann maschinenlesbar, wenn er automatisiert nicht nur erfasst, sondern auch interpretiert und befolgt werden kann.
Für Rechteinhaber ist das die unangenehme Kernaussage des Verfahrens: Ein Satz in den AGB, der Scraping untersagt, schützt nach dieser Lesart nicht. Der Berufsverband der Fotografen fordert deshalb ein Opt-in, bei dem eine Nutzung ausdrücklich erlaubt werden muss, sowie Transparenzpflichten darüber, welche Werke in welchem Datensatz gelandet sind.
Warum das über Fotos hinausgeht
Die Schranke unterscheidet nicht nach Werkart. Was für ein Foto gilt, gilt ebenso für Texte, Produktbeschreibungen, Datenbanken, Handbücher oder Fachbeiträge auf einer Unternehmenswebsite. Wer eigene Inhalte veröffentlicht, ist damit in derselben Lage wie der klagende Fotograf: Ohne wirksamen Vorbehalt ist die automatisierte Auswertung nach geltendem Recht erlaubt.
Hinzu kommt die zweite Blickrichtung. Unternehmen sind nicht nur Rechteinhaber, sondern zunehmend selbst Verarbeiter fremder Inhalte, etwa wenn sie Wettbewerbsdaten scrapen, eigene Suchindizes bauen oder Modelle mit zugekauften Datensätzen anpassen. Für sie ist dieselbe Frage umgekehrt relevant: Ob ein fremder Vorbehalt zu beachten war, entscheidet über die Rechtmäßigkeit der eigenen Pipeline.
Der EU AI Act verschärft diesen Punkt zusätzlich. Anbieter allgemeiner KI-Modelle müssen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts vorweisen und maschinenlesbare Vorbehalte respektieren. Ein Urteil des BGH dazu, wie ein solcher Vorbehalt technisch aussehen muss, wirkt deshalb weit über den Einzelfall hinaus.
Was das für Ihr Unternehmen heißt
- Prüfen Sie, ob Ihr Nutzungsvorbehalt technisch greift. Ein Hinweis im Impressum oder in den AGB ist nach der Linie des OLG Hamburg kein maschinenlesbarer Vorbehalt. Nötig sind Angaben, die ein Crawler ohne Auslegung befolgen kann.
- Nutzen Sie die etablierten Mechanismen parallel. Eine robots.txt mit Regeln für die bekannten KI-Crawler, ein tdm-reservation-Eintrag nach dem TDM Reservation Protocol und passende HTTP-Header kosten wenig und dokumentieren den Willen des Rechteinhabers.
- Halten Sie den Vorbehalt aktuell. Neue Crawler kommen laufend hinzu. Eine Liste, die seit zwei Jahren unverändert ist, deckt einen erheblichen Teil des heutigen Verkehrs nicht ab.
- Dokumentieren Sie den Zeitpunkt. Im Verfahren spielte eine Rolle, ob der Vorbehalt zur Zeit des Abrufs überhaupt vorlag und erkennbar war. Versionierte Stände Ihrer robots.txt und Ihrer Bedingungen sind im Streitfall Beweismittel.
- Klären Sie die umgekehrte Richtung. Wenn Sie selbst Inhalte automatisiert einsammeln, gehört die Prüfung fremder Vorbehalte in den Ablauf, nicht in eine spätere Rechtsprüfung.
Einordnung für die Praxis
Bemerkenswert an dem Verfahren ist, wie weit rechtliche und technische Ebene auseinanderliegen. Der Wille des Rechteinhabers war in beiden Instanzen unstreitig erkennbar. Gescheitert ist er an der Form, in der er erklärt wurde. Wer seine Inhalte schützen will, muss das also nicht in erster Linie juristisch lösen, sondern in der Konfiguration der eigenen Website.
Umgekehrt gilt dasselbe für die Verarbeitung. Eine Pipeline, die fremde Inhalte einsammelt, sollte protokollieren, welche Vorbehalte sie geprüft und wie sie darauf reagiert hat. Diese Protokolle entstehen praktisch nur, wenn sie von Anfang an vorgesehen sind.
Wie der BGH entscheidet, ist offen. Sicher ist, dass die Anforderungen an maschinenlesbare Vorbehalte danach klarer sein werden als heute, und dass die Umsetzung dann eine Aufgabe für die Technik ist. Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Website derzeit einen wirksamen Vorbehalt aussendet, sehen wir uns das gern gemeinsam an.