Suno kündigt Wasserzeichen und Download-Grenzen an, sechs Tage nach dem GEMA-Urteil

Sechs Tage nach dem Urteil des Landgerichts München I kündigt Suno Wasserzeichen, Download-Grenzen und neue Community-Richtlinien an.

Tontechniker an einem Mischpult in einem abgedunkelten Aufnahmestudio

Der KI-Musikdienst Suno hat am 6. August 2026 ein Grundsatzpapier veröffentlicht. Mitgründer und CEO Mikey Shulman stellt darin vier Prinzipien vor und kündigt drei konkrete Maßnahmen an: Audio-Wasserzeichen samt Fingerprinting, eine neue Download-Regel gegen die massenhafte Verbreitung generierter Songs und deutlicher formulierte Community-Richtlinien. Sechs Tage zuvor hatte das Landgericht München I gegen das Unternehmen entschieden. Das Wort München kommt in dem Beitrag nicht vor.

Das Urteil aus München

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I gab der GEMA am 31. Juli 2026 weitgehend recht (Az. 42 O 763/25). Suno darf sechs geschützte Musikwerke, darunter Atemlos und Mambo No. 5, nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber vervielfältigen. Das gilt ausdrücklich auch für das Training des KI-Modells. Die GEMA erhielt zudem Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zugesprochen, die Höhe steht noch nicht fest.

Zentral war die Frage der Memorisierung, also ob ein Modell Teile seiner Trainingsdaten so speichert, dass es sie wiedergeben kann. Das Gericht sah das als erwiesen an: Auf einfache Eingaben erzeugte der Dienst Ergebnisse, die den Originalen in Melodie, Harmonie und Rhythmus weitgehend entsprachen. Damit greift nach Auffassung der Kammer die Schranke für Text und Data Mining nach Paragraf 44b UrhG nicht, weil die Werke nicht nur analysiert, sondern dauerhaft gespeichert wurden. Sunos Einwand, das Training habe in den USA stattgefunden und die Verantwortung für einzelne Ausgaben liege bei den Nutzern, folgte das Gericht nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Suno prüft nach eigener Aussage eine Berufung. Es ist die zweite Entscheidung derselben Kammer zugunsten der GEMA nach dem Verfahren gegen OpenAI im November 2025.

Mischpult mit beleuchteten Reglern in einem Tonstudio

Was Suno ankündigt

Transparenz-Werkzeuge, mit denen sich auf Suno erzeugte Stücke auch auf fremden Plattformen erkennen lassen, rollt das Unternehmen nach eigener Darstellung bereits aus. Die eigentlichen Audio-Wasserzeichen und das Fingerprinting sollen in den kommenden Wochen folgen; sie sollen manipulationsresistent sein und den Höreindruck nicht verändern.

Bei der Download-Regel bleibt es vage. Suno nennt weder Obergrenzen noch betroffene Tarife noch einen Starttermin. Die große Mehrheit der Nutzer sei nicht betroffen, großangelegter Missbrauch werde deutlich erschwert. Angekündigt hatte das Unternehmen einen solchen Schritt bereits im Vorjahr. Anlass ist unter anderem ein Fall aus dem März, in dem ein Mann für den Upload hunderttausender KI-Songs und dadurch erschlichene Tantiemen in Höhe von acht Millionen Dollar verurteilt wurde.

Bei der Erzeugung selbst will Suno früher ansetzen: Eingaben, die auf konkrete Künstler oder geschützte Titel zielen, werden auf beschreibende musikalische Merkmale umgeleitet, und Künstlernamen bleiben aus den Trainingsmetadaten heraus. Zur Erkennung geschützten Materials arbeitet das Unternehmen mit externen Dienstleistern wie Audible Magic und Musixmatch zusammen. Die überarbeiteten Community-Richtlinien untersagen Betrug, Spam, vorgetäuschte Interaktionen und Audio, das als authentisch ausgegeben wird.

Ein Grundsatzpapier, das die Verantwortung betont und das Gericht ausspart, das dem Unternehmen gerade widersprochen hat, beantwortet die bequemen Fragen zuerst.

Denn die offenen Verfahren drehen sich um etwas anderes als um Wasserzeichen. In München wie in den Klagen von Universal Music und Sony Music geht es um die Aufnahmen, mit denen trainiert wurde. Daran ändert eine Download-Grenze nichts.

Was das für Ihr Unternehmen heißt

  • Prüfen Sie, ob in Werbespots, Imagefilmen, Podcast-Jingles oder Messevideos KI-generierte Musik steckt, und aus welchem Dienst sie stammt.
  • Klären Sie vertraglich mit Agenturen und Freelancern, wer für die Rechte an generierten Inhalten einsteht. Eine Zusicherung des Werkzeugherstellers reicht dafür nicht.
  • Rechnen Sie damit, dass Wasserzeichen und Fingerprinting KI-Musik künftig auf fremden Plattformen erkennbar machen. Das betrifft auch Material, das Sie längst veröffentlicht haben.
  • Das Münchner Urteil betrifft die Trainingsdaten des Anbieters, nicht die Nutzung durch Kunden. Ein Restrisiko bleibt aber bei Ausgaben, die erkennbar an bekannte Werke angelehnt sind.
  • Die Argumentation zur Memorisierung lässt sich auf andere generative Systeme übertragen. Wer Text- oder Bildmodelle produktiv einsetzt, sollte die weitere Rechtsprechung verfolgen.
Richard von Rüden
Über den Autor Richard von Rüden Senior Entwickler & AI Engineer

Seit über 15 Jahren entwickle ich Websites und Apps und beschäftige mich intensiv mit KI-Automatisierung sowie Datenschutz. In meinen Artikeln teile ich aktuelle News, fundiertes Fachwissen und Erfahrungen aus zahlreichen Projekten.

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